b) Nach § 178 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben sei. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 178 ZPO). Ein diesbezüglicher Nichtigkeitsgrund könnte nur bei Ermessungsüber- oder - unterschreitung bzw. Einbezug sachfremder Kriterien gegeben sein. Solches hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht dargetan.