4.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass dem Experten alle Fragen vor der mündlichen Befragung durch das Gericht schriftlich mitgeteilt worden seien. Somit habe sich der Experte sehr gut vorbereiten können, um seine einmal geäusserte Auffassung gegen die Kritik des Beschwerdeführers (OG act. 500) zu verteidigen. Hätte man ihm die Gelegenheit gegeben, die Fragen an den Experten spontan zu formulieren, dann hätte man zumindest teilweise herausfinden können, aufgrund welcher eigenen Fachkenntnisse der Experte, vor allem im nicht neurologischen Bereich, geantwortet hätte.