Im Weiteren hält sie das Gutachten für vollständig und insgesamt schlüssig, erachtet es aber als sinnvoll, dem Experten im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäusserte fachliche Kritik ergänzende Fragen zu stellen (KG act. 2 S. 25 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.