dem Umstand, dass der Experte Fragen aus verschiedenen Gebieten in seine Beurteilung einbeziehen muss. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. So erwähnt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer einer Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens durch Dr. M. widersetze. Im Weiteren hält sie das Gutachten für vollständig und insgesamt schlüssig, erachtet es aber als sinnvoll, dem Experten im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäusserte fachliche Kritik ergänzende Fragen zu stellen (KG act. 2 S. 25 f.).