b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverständige sei aufgrund der suggestiven Instruktion durch die Vorinstanz nicht unvoreingenommen, erweist sich die Rüge ohne Weiteres als unbegründet. Lediglich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Experten auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versicherungsbetrugs aufmerksam gemacht hat, ergibt sich in keiner Weise, dass der Experte nicht mehr unvoreingenommen sein soll. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit sich die Instruktion durch die Vorinstanz auf die Gutachtertätigkeit im behaupteten Sinn ausgewirkt haben soll.