Es hätte ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werde müssen. Ein entsprechender Antrag seinerseits sei nicht einmal zur Kenntnis genommen worden (OG act. 500 S. 25). Daher sei es nicht zulässig gewesen, den gleichen Experten zur Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens beizuziehen (unter Hinweis auf seine Ausführungen in OG act. 504).