4.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Gutachten des Experten eingehend analysiert und darauf verwiesen, dass es mangelhaft sei, und ein neues interdisziplinäres Gutachten mit mehreren Experten in Auftrag gegeben werden müsse (§ 108 ZPO; OG act. 500 S. 25). Er habe sich auch dagegen gewehrt, dass der gleiche Experte für eine allfällige Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens beigezogen werde. Zur Begründung führt er einerseits aus, durch die Instruktion des Sachverständigen durch die Vorinstanz sei dessen Objektivität - 20 -