Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Instruktionsschreiben den Parteien nicht vorweg im Sinne von § 175 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme unterbreitet, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt, d.h. die Einladung zur Stellungnahme liegt im Ermessen des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 175 ZPO). Diesbezüglich ist ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO nur gegeben, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid darüber ihr Ermessen über- oder unterschritten hat bzw. in die Ermessenbeurteilung sachfremde Kriterien hat einfliessen lassen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281 ZPO m.w.