schwerdeführer - wie erwähnt - die Art der Instruktion durch die Vorinstanz und beantragte die Einvernahme verschiedener Zeugen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2001 (OG act. 481) nicht darauf beschränkt, die Eingabe des Beschwerdeführers an den Experten weiterzuleiten, sondern hat zu den aufgeworfenen Fragen inhaltlich Stellung bezogen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Es genügt ferner nicht, zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes auf vor Vorinstanz vorgetragene Ausführungen zu verweisen bzw.