b) Nach § 175 Abs. 1 ZPO erläutert das Gericht dem Sachverständigen seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung. Es kann nach Abs. 2 des erwähnten Paragraphen den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die Instruktion des Gutachters M. durch die Vorinstanz erfolgte mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 durch den vorinstanzlichen Referenten (OG act. 477). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480) bemängelte der Be- - 19 -