Der Beschwerdeführer verweist auf diese Eingabe und hält lediglich punktuell fest, dass der vorinstanzliche Referent dem Experten nicht explizit mitgeteilt habe, was im Laufe der ergänzenden Beweiserhebungen durch die Vorinstanz im Jahr 1999 bekannt geworden sei, und was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe. Der Referent habe die Sprachregelung der Beschwerdegegnerin übernommen, indem er den Experten dahingehend instruiert habe, dass die früheren medizinischen Experten bei der Beurteilung der Unfallfolgen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hätten. Das sei eine aktenwidrige Interpretation der medizinischen Berichte.