In dieser Eingabe habe er darauf hingewiesen, dass der Experte suggestiv instruiert worden sei, indem der vorinstanzliche Referent nicht nur auf das Strafurteil vom 5. Februar 1980 (Versicherungsbetrug) verwiesen habe, sondern auch auf die angeblichen Widersprüche im Gutachten G.. Der Beschwerdeführer verweist auf diese Eingabe und hält lediglich punktuell fest, dass der vorinstanzliche Referent dem Experten nicht explizit mitgeteilt habe, was im Laufe der ergänzenden Beweiserhebungen durch die Vorinstanz im Jahr 1999 bekannt geworden sei, und was der Beschwerdeführer selber zugestanden habe.