den, dem Experten Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 25. Oktober 2001 (OG act. 480), in welcher er gegen diese Art der Instruktion protestiert habe, einfach dem Experten zur Kenntnisnahme zugestellt (OG Prot. S. 80). In dieser Eingabe habe er darauf hingewiesen, dass der Experte suggestiv instruiert worden sei, indem der vorinstanzliche Referent nicht nur auf das Strafurteil vom 5. Februar 1980 (Versicherungsbetrug) verwiesen habe, sondern auch auf die angeblichen Widersprüche im Gutachten G..