3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine sie bindenden Entscheidgründe des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 6. Dezember 1993 missachtet hat und auch durch die Beachtung und Würdigung der nach dem genannten Beschluss abgenommenen Beweismittel weder gegen § 104 Abs. 2 aGVG noch gegen § 104a GVG verstossen hat. 4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von § 175 Abs. 2 ZPO geltend. 4.1. a) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Experte M. sei unvollständig bzw. suggestiv instruiert worden und den Parteien sei keine Gelegenheit gegeben wor- - 18 -