3.5. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, das Kassationsgericht habe die Frage der Bindung der Vorinstanz an das Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen (KG act. 1 S. 17 - 19), kann auf die Rüge unter Hinweis auf § 104a Abs. 1 GVG nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat diese Frage bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2001 (OG act. 473) entschieden, es könne auf diese Rüge nicht eintreten. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache dieselbe Rüge unter einem anderen Titel vor.