Hinsichtlich der Zeugenaussagen hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass diese Zeugen den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall gekannt hatten und Veränderungen in seinem Verhalten feststellen konnten (oder eben nicht), im Gegensatz zum Privatdetektiv. Insoweit sind die Zeugenaussagen durchaus geeignet, den Wahrheitsgehalt Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin zu führenden Gegenbeweises hinzuweisen (KG act. 2 S. 15 f.).