Auch wenn der Vorinstanz nicht in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, so ist ihre Gesamtwürdigung, dass auf das Gutachten G. nicht abgestellt werden könne, dennoch nicht zu beanstanden. Dabei fällt in erster Linie ins Gewicht, dass die von den Zeugen geschilderten Tätigkeiten in der Tat schwer mit den gegenüber dem Gutachter G. geschilderten Beschwerden in Übereinstimmung zu bringen sind. Hinsichtlich der Zeugenaussagen hält die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass diese Zeugen den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall gekannt hatten und Veränderungen in seinem Verhalten feststellen konnten (oder eben nicht), im Gegensatz zum Privatdetektiv.