Die Würdigung der Aussagen des Zeugen Rolf X. durch das Obergericht, der Wortlaut sei ein gewisses Indiz dafür, es werde in der Familie des Beschwerdeführers darüber diskutiert, was der Beschwerdeführer dürfe und was nicht, um seinen Versicherungsanspruch nicht zu gefährden, ist zwar verständlich, jedoch nicht zwingend. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zusammenhang, dass der Arzt ihm das Tragen von Giesskannen erlaubt hat, liegt demgegenüber viel näher. Umgangsprachlich ist die Wendung "das darf er ja" in diesem Kontext durchaus gebräuchlich. Der Beschwerdeführer weist ferner zutreffend darauf hin, dass das subjektive Empfinden des Patienten, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne,