Dass die Behinderung nicht erkennbar sein soll, vermag am Umstand, dass er von der Zeugin Gr. gesehen worden ist, wie er Heu- und Strohballen trägt, obwohl ihn dies nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. nicht mehr möglich sei, nichts zu ändern. Die von ihm eingereichte Erklärung von Albert Wiesendanger (KG act. 3) kann im Kassationsverfahren - da in diesem keine neuen Beweismittel zulässig sind (wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend festhält) - nicht berücksichtigt werden. Sie kann auch nicht dahingehend berücksichtigt werden, um die vom Beschwerdeführer behauptete Überbewertung der Attacken der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz zu untermauern (KG act.