Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Richtigkeit der Aussage, er habe nach dem Unfall Heu- und Strohballen zu den Kaninchenställen getragen. Er bestreitet diese jedoch nicht hinreichend substanziert. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus seinen Ausführungen zu den Aussagen der Zeugin N.. Dass die Behinderung nicht erkennbar sein soll, vermag am Umstand, dass er von der Zeugin Gr. gesehen worden ist, wie er Heu- und Strohballen trägt, obwohl ihn dies nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. nicht mehr möglich sei, nichts zu ändern.