Indes sind die Zeugenaussagen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zu sehen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen zeichnete, womit sich nur schwer in Übereinstimmung bringen lasse, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderungen festgestellt hätten, zu sehen. Ferner ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweismass im Rahmen des der Beschwerdegegnerin auferlegten Gegenbeweises hinzuweisen (KG act. 2 S. 15 f.)