Dies relativiert die Aussage der Zeugin, sie habe nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei körperlich behindert, erheblich. Indes sind die Zeugenaussagen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zu sehen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen zeichnete, womit sich nur schwer in Übereinstimmung bringen lasse, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderungen festgestellt hätten, zu sehen.