c) So nicht zutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auf entsprechende Frage der Zeugin N., was unter schwerer Gartenarbeit zu verstehen sei, keine diesbezügliche Klärung seitens der Vorinstanz erfolgte. Auf den entsprechenden Einwurf der Zeugin präzisierte der vorinstanzliche Referent seine Frage dahingehend, ob der Beschwerdeführer ein Beet umgestochen habe, worauf die Zeugin ausführte, ja, das habe er sicher gemacht. Auf die Frage, ob er gejätet habe, führte sie aus, sie wisse nicht, was er genau gemacht habe (OG Prot. S. 43 f.).