Die Vorinstanz führte weiter aus, damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Gutachten Dr. G. den Entscheid nicht (mehr) zu tragen vermöge, dass die von der Kammer veranlasste Ergänzung nicht zur Basis des neuen Entscheides gemacht werde könne, und dass auch weitere Ergänzungen durch Dr. G. nicht tunlich seien. Das bedeute, dass die Beurteilung wieder dort ansetzen müsse, wo sie vor dem Gutachten G. gestanden habe: ob der Beschwerdeführer seine Behauptung einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zu beweisen vermöge (KG act. 2 S. 15 - 17).