messe, welche nun, wenn nicht widerlegt, so doch in nicht zu vernachlässigender Weise erschüttert seien. Mit zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter selbst auf zweifelhafte Elemente in den Selbst-Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen habe (BG act. 108 S. 11, 15 und 22). Die Vorinstanz führte weiter aus, damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Gutachten Dr. G. den Entscheid nicht (mehr) zu tragen vermöge, dass die von der Kammer veranlasste Ergänzung nicht zur Basis des neuen Entscheides gemacht werde könne, und dass auch weitere Ergänzungen durch Dr. G. nicht tunlich seien.