Der Beschwerdegegnerin - so die Vorinstanz weiter - sei zu ihren Behauptungen nicht der Haupt-, sondern der Gegenbeweis auferlegt worden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Beschwerdegegnerin einen (vollen, Haupt-)Beweis erbringen könne, sondern darauf, ob das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens die Überzeugungskraft des ursprünglichen Gutachtens G. so weit erschüttere, dass nicht mehr ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Das sei der Fall, und zwar in erster Linie wegen des mindestens für den nicht-fachkundigen Leser erheblichen Gewichtes, welches Dr. G. den Angaben des Beschwerdeführers bei- - 15 -