Äpfel pflücken, den Garten bewässern, Rasen mähen seien nicht besonders schwere Arbeiten, aber eine Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würde sie wohl anders ausführen als ein vollkommen gesunder und starker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G. für die Zeit vor dem Unfall dargestellt habe. Konkret habe er behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade das habe aber die Zeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er bei zwei Nachbarn Schnee geräumt habe (OG act. 370 S. 13).