Es gehe aber hier nicht um eine neurologische Beurteilung, sondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeuginnen keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgefallen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter G. zeichneten das Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen.