Weiter führte die Vorinstanz aus, die Zeugin B. habe ohne weiteres eingeräumt, dass sie mit dem Beschwerdeführer früher einmal Differenzen gehabt habe, und dass er "nicht ihr Umgang" sei. Das indiziere allerdings nicht, dass sie als Zeugin unter Strafdrohung falsch ausgesagt habe. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass Laien aufgrund ihrer zufälligen Beobachtungen nicht in der Lage seien, eine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen. Dies sei gewiss richtig. Es gehe aber hier nicht um eine neurologische Beurteilung, sondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls.