Die Wortwahl sei ein gewisses Indiz dafür, dass man in der Familie des Beschwerdeführers diskutiert habe, wieweit der Beschwerdeführer körperlich tätig sein dürfe, ohne den Anspruch gegen die Versicherung zu verlieren. Unerheblich sei der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ihm sein Hausarzt eine gewisse körperliche Betätigung angeraten habe (OG Prot. S. 54 f.). Dass auch ein schleudertraumatisierter Patient im Rahmen des ihm Möglichen aktiv bleiben solle, leuchte durchaus ein. Es sage aber nichts aus darüber, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Behinderungen glaubhaft seien. - 14 -