Der Zeuge Rolf X., der Sohn des Beschwerdeführers, habe im Wesentlichen die Angaben des Vaters bestätigt. Auf die Frage, ob dieser auch Giesskannen getragen habe, habe er geantwortet: "Das darf er ja" (OG Prot. S. 47 ff.). Mit Recht weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Aussage etwas seltsam anmute, denn es gehe ja nicht darum, was der Beschwerdeführer arbeiten dürfe, sondern was er könne. Die Wortwahl sei ein gewisses Indiz dafür, dass man in der Familie des Beschwerdeführers diskutiert habe, wieweit der Beschwerdeführer körperlich tätig sein dürfe, ohne den Anspruch gegen die Versicherung zu verlieren.