ben machen können (OG Prot. S. 41 ff.). Die Zeugin Monika Gr., ebenfalls eine Nachbarin, habe sich erinnert, dass der Beschwerdeführer Gartenarbeiten im üblichen Umfang verrichtet habe, wobei sie das von ihrem Haus aus nicht in allen Details habe beobachten können. Immerhin habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer Heu- und Strohballen für seine Kaninchen die Treppe hinaufgetragen habe, und das sei ihr aufgefallen, weil sie gewusst habe, dass er krank und arbeitsunfähig gewesen sei (OG Prot. S. 60 ff., besonders S. 62). Der Zeuge Rolf X., der Sohn des Beschwerdeführers, habe im Wesentlichen die Angaben des Vaters bestätigt.