b) Die Vorinstanz zog in Erwägung, die Zeugin Elisabeth B. sei zur fraglichen Zeit Nachbarin des Beschwerdeführers gewesen. Sie habe gesehen, wie er im Garten gearbeitet, wie er von einem Hochstammbaum Äpfel gepflückt, mit einem Hochdruckgerät die Jalousien gereinigt und im Winter bei einem Nachbarn Schnee geräumt habe. Bei allem sei ihr keine Behinderung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgefallen (OG Prot. S. 32 ff.). Die Zeugin Christa N., ebenfalls eine ehemalige Nachbarin, habe den Beschwerdeführer regelmässig ohne erkennbare Behinderung im Garten arbeiten und dabei Beete umstechen sehen. Sie sei damals aber berufstätig gewesen und habe daher keine genaueren Anga-