Die Antwort des Zeugen auf die Frage, ob sein Vater Giesskannen (Gewicht unbekannt) getragen habe, das dürfe er ja, habe die Vorinstanz zum Anlass genommen, daraus ein Glaubwürdigkeitsdefizit seinerseits abzuleiten. Bei ihren Ausführungen, es sei davon auszugehen, dass man in der Familie darüber diskutiert haben müsse, was er (der Beschwerdeführer) machen könne (recte dürfe) und was nicht, vergesse die Vorinstanz die semantische Tragweite dieses Wortes. Der Arzt erlaube dem Pati- - 13 - enten, was er machen dürfe und was nicht. Denn der Patient wisse ja selber, was er könne und was nicht (KG act. 1 S. 13 - 16 lit. ee).