Willkürlich sei schliesslich - so der Beschwerdeführer weiter - die Würdigung der Aussagen seines Sohnes, Rolf X. Vorweg erwähnt er, dass es sich bei diesem Zeugen um eine geburtsgeschädigte und geistig behinderte Person handle (unter Hinweis auf OG act. 487 S. 42). Aus OG Prot. S. 48 gehe hervor, dass er keine Ausbildung genossen und in einer geschützten Werkstatt arbeite. Die Antwort des Zeugen auf die Frage, ob sein Vater Giesskannen (Gewicht unbekannt) getragen habe, das dürfe er ja, habe die Vorinstanz zum Anlass genommen, daraus ein Glaubwürdigkeitsdefizit seinerseits abzuleiten.