men, weil den Zeugen gewisse Arbeiten als schwer suggeriert worden seien. Die Zeugin N. habe als erste die Frage der Definition aufgeworfen. Auf die Frage des Gegenanwalts, ob sie je den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer sei körperlich behindert, habe sie mit nein geantwortet. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, was die Zeugin unter körperlich behindert verstehe, habe sie geantwortet, dass er hinke oder sich nicht so gut bewege. Damit sei auch klargestellt, dass Laien unter Krankheit oder Behinderung die sichtbaren, optisch wahrnehmbaren Gesundheitsstörungen verstünden.