Zu den Aussagen von Christa N. hält der Beschwerdeführer fest, diese sei damals berufstätig gewesen und habe auf die meisten Fragen nicht antworten können. Auf die Frage, ob die von ihm ausgeführten Gartenarbeiten leicht oder schwer gewesen seien, habe sie gefragt, sie wisse nicht, was unter schwerer oder leichter Gartenarbeit zu verstehen sei. Diese Frage sei vom Gericht nicht beantwortet worden. Diese Aussage der Zeugin sei bezeichnend für die ganzen Einvernah- - 12 -