Umgekehrt habe er nachweisen können, dass alle diese Arbeiten, inkl. des berühmten Kaninchenstalls, durch Drittpersonen erledigt worden seien. Die Tatsache, dass Elisabeth B., auch wenn sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, mit ihm bis aufs Blut verfeindet gewesen sei, sei für die Vorinstanz kein Grund, ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen.