me einer neurologischen Beurteilung, sondern zur Verifizierung seiner eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. In diesen Zusammenhang gehört auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Formulierung der Vorinstanz betreffend die sehr einschneidenden Unfallfolgen (vgl. KG act. 2 S. 21), welche die Vorinstanz auf seine Angaben gegenüber dem Gutachter G. bezieht. Dass die dort gemachten Angaben nicht zutreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz suggeriere mit der erwähnten Formulierung, der Beschwerdeführer etwas hinsichtlich der wahrnehmbaren Folgen des Unfalls. Die Rüge ist unbegründet.