gesunder und starker Mann, als den sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter G. für die Zeit vor dem Unfall geschildert habe. Konkret habe er behauptet, das Tragen von Heu und Stroh sei ihm nicht mehr möglich; gerade das habe aber die Zeugin Gr. beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er bei zwei Nachbarn Schnee räume (OG act. 379 S. 13). Den Garten bewässere er zum Teil mit einem Schlauch, zum Teil mit Giesskannen, welche nach seinen Angaben (nur) zwölf Liter fassten (OG act. 370 S. 7 [KG act. 2 S. 15]). Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer nichts entgegen, das geeignet erschiene sie umzustossen.