b) Die Vorinstanz führt im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen aus, dessen Angaben gegenüber dem Gutachter G. zeichneten ein Bild eines auch im täglichen Leben sehr stark beeinträchtigten Menschen. Damit lasse sich nur schwer in Übereinstimmung bringen, dass ihn die Zeuginnen vor und nach dem Unfall gleich beobachtet und keine Veränderung wahrgenommen hätten (und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum Privatdetektiv und Zeugen Huwiler, welcher den Beschwerdeführer nur kurze Zeit beobachtet und vorher nicht gekannt hätte).