Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz führe nicht aus, was sie unter Auswirkungen des Unfalls verstehe. Es sei aber den Ausführungen der Vorinstanz unschwer zu entnehmen, dass sie damit die optisch wahrnehmbaren, durch Dritte beobachtbaren Auswirkungen des Unfalls meine. Die Vorinstanz widerspreche sich. Es sei geradezu charakteristisch für Hirn- und HWS-Verletzungen, dass diese optisch nicht wahrnehmbar seien (KG act. 1 S. 12 f. lit. cc/dd).