be seinen Hinweis, Laien seien aufgrund zufälliger Beobachtungen nicht in der Lage, eine neurologische Beeinträchtigung zu beurteilen, richtig gefunden und weiter ausgeführt, es gehe nicht um die Vornahme einer solchen Beurteilung, sondern um die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen des Unfalls. In diesem Zusammenhang sei durchaus von Belang, dass den Zeugen keine Beeinträchtigung aufgefallen sei. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz führe nicht aus, was sie unter Auswirkungen des Unfalls verstehe.