Der erwähnte Satz der Vorinstanz suggeriere weiter, dass die Beobachtungen unbeteiligter Dritter über die Aktivitäten eines Geschädigten im Garten oder in sonstiger Umgebung für die Beurteilung der natürlichen Kausalität und des Ausmasses des körperlichen Schadens medizinisch relevant sein könnten. Die Vorinstanz ha- - 10 -