Die einschneidenden Folgen des Unfalls bezögen sich auf seine wirtschaftliche Situation bzw. Berufstätigkeit, nicht aber auf seine Geh- und Stehfähigkeit. Der Beschwerdeführer verweist vorweg auf die Aussagen des Gutachters M., wonach Patienten mit Schleudertrauma zum Teil schwere körperliche Arbeiten verrichten könnten (KG act. 2 S. 38). Der erwähnte Satz der Vorinstanz suggeriere weiter, dass die Beobachtungen unbeteiligter Dritter über die Aktivitäten eines Geschädigten im Garten oder in sonstiger Umgebung für die Beurteilung der natürlichen Kausalität und des Ausmasses des körperlichen Schadens medizinisch relevant sein könnten.