3.3. a) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz suggeriere mit ihrer Annahme, die Unfallfolgen seien "sehr einschneidend" (vgl. KG act. 2 S. 21), dass die körperlichen, optisch wahrnehmbaren Unfallfolgen einschneidend seien. Damit werde der Eindruck erweckt, er müsse ein gebrechlicher, des Gehens und Stehens unfähiger, fast bettlägeriger Mensch sein. Die einschneidenden Folgen des Unfalls bezögen sich auf seine wirtschaftliche Situation bzw. Berufstätigkeit, nicht aber auf seine Geh- und Stehfähigkeit.