b) Soweit der Beschwerdeführer mit den dargelegten Rügen die Untauglichkeit der erwähnten Zeugenaussagen darlegen will, kann darauf mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie mangels Substanzierung nicht eingetreten werden. In der Sache erwiesen sie sich indes ohnehin als unbegründet. Das ergänzende Beweisverfahren wurde von der Vorinstanz zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei auch nach dem Unfall noch körperlich tätig gewesen, durchgeführt (KG act. 2 S. 14). Hierzu erscheinen die Aussagen von Zeugen nicht als grundsätzlich untauglich.