die Tauglichkeit dieser Angaben ausdrücklich verneint hätten [KG act. 1 S. 11 lit. f/aa]). Der Gerichtsexperte M. habe weder schriftlich noch mündlich seine Beurteilung der Kausalität mit den Aussagen seiner Nachbarinnen begründet. Die beiläufige pauschale Erwähnung könne dazu nicht herangezogen werden, weil er dort bereits der Vorinstanz und dem Kassationsgericht bekannte Aussagen des Detektivs miterwähne, und diese Beobachtungen der Nachbarinnen nicht zur Begründung seiner Beurteilung heranziehe (KG act. 1 S. 12 lit. bb).