3.2. a) Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen weiter geltend, die Beweisaussagen seiner Nachbarinnen seien nicht beweistauglich. Durch sie hätte bewiesen werden sollen, dass er sich normal bewegt, schwere Gartenarbeit verrichtet, Schnee geräumt und sonst Blumen gegossen habe. Zunächst bringt er vor, die vom ihm angegebenen medizinischen Symptome könnten von Laien nicht verifiziert werden und deren Angaben seien wissenschaftlich nicht verwertbar (unter Hinweis auf OG act. 500/8/1-11, worin mehrere von ihm angefragte Neurologen - 9 -