Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des ergänzenden Beweisverfahrens eine Neubeurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dass sie dabei auch das Strafurteil von 1980 sowie die angeblichen Widersprüchlichkeiten mit einbezieht, ist an sich noch nicht zu beanstanden. Sie hat sich denn auch nicht ausschliesslich bzw. zur Hauptsache auf die erwähnten Umstände abgestützt (vgl. KG act. 2 S. 16 f.).